DSGVO – Wann empfindliche Strafen drohen können

Drucker nicht gesichert. Aktenvernichter entspricht nicht der Norm?

Die Datenschutzschutz-Grundverordnung – kurz DSGVO – ist eine Verordnung der Europäischen Union. Mit ihr sollen, so liest man zum Beispiel bei Wikipedia, die „Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die meisten Datenverarbeiter, sowohl private wie öffentliche, EU-weit vereinheitlicht werden“. Einerseits soll der Schutz personenbezogener Daten innerhalb des europäischen Binnenmarktes gewährleistet werden. So weit, so gut.

Um sicherzustellen, dass ein Unternehmen DSGVO-konform ist, müssen zahlreiche Maßnahmen umgesetzt werden. Aber: Laut einer aktuellen Erhebung hat erst ein Viertel der deutschen Unternehmen diese neue Verordnung vollständig umgesetzt. Die organisatorische Umsetzung ist das eine Aktionsfeld. Die technische das andere. Und hier kommen wir, die Experten des Brus Bürocentrums ins Spiel.

Alte Geräte können eine Gefahr darstellen.

Beispielweise Drucker können an recht empfindlichen Stellen in einem Unternehmen stehen. Wer es darauf anlege, könne über sie in das Netzwerk des entsprechenden Unternehmens eindringen oder aus dem Drucker selbst sensible Daten auslesen, die diese Geräte speichern. Anders gesagt: Jeder, der ein altes Gerät betreibt, kann schon die Mindestanforderungen der DSGVO gar nicht erfüllen.

Wir helfen unseren Kunden gerne dabei, die geforderten Standards zu erfüllen. Doch nicht nur Drucker können im Büro heikel werden. Gleiches gilt auch für die Aktenvernichtung.
Wo auch immer personenbezogene Daten drauf sind, Namen, Adressen, Telefonnummern, ob Haftnotizzettel oder mehrseitiger Ausdruck, das beschriebene oder bedruckte Papier gehört nicht einfach zerknüllt oder zerrissen ins Altpapier. Um der DSGVO zu genügen, müssen auch solche „anlagen Datenträger“ korrekt vernichtet werden.

Ein einfacher Aktenvernichter reicht leider nicht mehr aus.

Ein Aktenvernichter mit 35-fachen Streifenschnitt reicht nicht. Man braucht einen Aktenvernichter der Sicherheitsstufe P4, der aus einem DIN-A4-Bogen an die 390 Teile macht. Nur so dürften die Papierschnipsel dem normalen Papiermüll beigegeben werden. Sonst müsse das Unternehmen das Altpapier als „Datenmüll einer speziellen Entsorgung“ zuführen. Und das sei auf Dauer deutlich teurer.

Erste Strafen wurden bereits verhangen.

Wer die o.g. Maßnahmen nicht beachtet und meint, die Richtlinie ignorierten zu können, riskiert empfindliche Geldstrafen. Hierzu gibt es bereits einen interessanten Bericht in der Welt zu lesen:

https://www.welt.de/finanzen/article193326155/DSGVO-Verstoesse-Bundeslaender-ziehen-Bussgeld-Bilanz.html

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